Seit dem Jahr 2005 existiert in der EU eine Pflicht zur Allergenkennzeichnung. Diese Regelungen finden sich nun in der Lebensmittel-Informationsverordnung, die EU-weit im Dezember 2014 in Kraft trat. Von dieser Informationspflicht profitieren alle Verbraucher, die bei bestimmten Substanzen unter allergischen Reaktionen leiden. Sie können dank der Allergenkennzeichnung sofort sehen, ob die entsprechenden Stoffe in einem Lebensmittel enthalten sind.
Zu unterscheiden sind hierbei verpackte und lose Lebensmittel. Auf verpackten Lebensmitteln muss deutlich der Hinweis auf die entsprechenden Substanzen stehen, beispielsweise auf dem Etikett. Entweder können Verbraucher das in der Zutatenliste nachlesen, oder Hersteller bezeichnen das komplette Produkt mit einem Begriff, aus dem der Inhalt einer bestimmten Substanz klar hervorgeht. Die Bezeichnung "Erdnussbutter" dient als Beispiel. Seit 2014 müssen Anbieter auch bei unverpackten Lebensmitteln darüber informieren, das stellt eine deutliche Verbesserung des Verbraucherschutzes dar. Das gilt zum Beispiel an Bedienungstheken und in Restaurants. Die Verordnung sieht aber in diesen Fällen eine größere Flexibilität bei der Form vor. Die Information kann auf verschiedene Weisen schriftlich, elektronisch oder mündlich erfolgen. Bei der schriftlichen Information kommt zum Beispiel ein Hinweis in der Speisekarte oder ein Informationsblatt infrage.
Die EU regelt mit einer vierzehn Substanzen umfassenden Liste genau, auf welche Substanzen Unternehmen hinweisen müssen. Es handelt sich um die 14 häufigsten Auslöser von Allergien sowie Unverträglichkeiten. Diese Liste kann sich ändern, die Europäische Kommission überprüft sie in regelmäßigen Abständen. Momentan gilt die Allergenkennzeichnung für folgende Inhaltsstoffe:
1. glutenhaltiges Getreide
2. Krebstiere
3. Eier
4. Erdnüsse
5. Fische
6. Sojabohnen
7. Milch inklusive Laktose
8. Schalenfrüchte wie Haselnüsse, Mandeln und Walnüsse
9. Senf
10. Sellerie
11. Sesamsamen
12. Lupinen
13. Weichtiere
14. Schwefeldioxid und Sulfite, sofern Lebensmittel pro Kilogramm oder Liter mehr als 10 Milligramm enthalten
Die Allergenkennzeichnung müssen Anbieter nur vornehmen, wenn sie diese Substanzen explizit verwenden. Es kann aber vorkommen, dass sich in Lebensmitteln unbeabsichtigt Spuren dieser Inhaltsstoffe befinden. Manche Unternehmen weisen freiwillig darauf hin, zum Beispiel mit der Information "Kann Spuren von Erdnüssen enthalten."
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